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   BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07   

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https://dejure.org/2007,3723
BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 (https://dejure.org/2007,3723)
BVerfG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 (https://dejure.org/2007,3723)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 (https://dejure.org/2007,3723)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes - zur Erstattungsfähigkeit der durch Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstandenen Auslagen

  • Wolters Kluwer

    Versagung eines versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes; Aufzug durch das Stadtzentrum von Schwerin zu dem Thema "Nein zum G8-Gipfel - für eine Welt freier Völker"; Zu erwartende Ausschreitungen von gewaltgeneigten Gegendemonstranten; Verstoß gegen Versammlungsfreiheit ...

  • Judicialis

    GG Art. 8; ; GG Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 8; VersG § 15
    Erledigung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens betreffend ein Versammlungsverbot gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 361
  • NVwZ-RR 2007, 641
  • NVwZ-RR 2007, 642
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Verhängung von Auflagen

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Dies setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 f.).

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 ).

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Jedoch dürfen Gefahren nicht berücksichtigt werden, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anders als durch Inanspruchnahme des Nichtstörers ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053 ).

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    b) Hinsichtlich des Eilantrages ist gem. § 34 a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 89, 91 ).

    Falls der Antrag keinen Erfolg gehabt hätte, kann auch darauf abgestellt werden, inwieweit die Gründe, die zur Ablehnung hätten führen müssen, für den Antragsteller deutlich erkennbar waren (vgl. BVerfGE 89, 91 ).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Waren die Beschwerdeführerinnen damit als Nichtstörer anzusehen, so kann gegen sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des so genannten polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, S. 3053; Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049).

    Dies setzt voraus, dass eine Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann, etwa weil die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe zu ergänzende Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411 f.; Beschluss vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, S. 1049 f.).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Für die Beschwerdeführerinnen bedeutet schon diese Auflage einen schweren Grundrechtseingriff, da mit einer Versammlung in einem Gewerbegebiet, das nach ihrer Auffassung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt menschenleer sein würde, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Veranstalter an einem ihren Vorstellungen entsprechenden Beachtungserfolg (vgl. insoweit BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, JURIS) wesentlich weniger verwirklicht werden kann als bei der geplanten Versammlung in der Innenstadt von Schwerin.
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Für die Beschwerdeführerinnen bedeutet schon diese Auflage einen schweren Grundrechtseingriff, da mit einer Versammlung in einem Gewerbegebiet, das nach ihrer Auffassung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt menschenleer sein würde, das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Veranstalter an einem ihren Vorstellungen entsprechenden Beachtungserfolg (vgl. insoweit BVerfGE 69, 315 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, JURIS) wesentlich weniger verwirklicht werden kann als bei der geplanten Versammlung in der Innenstadt von Schwerin.
  • BVerfG, 13.09.1995 - 1 BvR 1401/94

    Umfang des Ausspruchs über die Erstattung nowtendiger Auslagen im

    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    Hierfür kann insbesondere darauf abgestellt werden, ob die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor Eintritt der Erledigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. September 1995 - 1 BvR 1401/94 -, NJW-RR 1996, S. 138).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 3 M 60/07
    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juni 2007 - 3 M 60/07 -,.
  • VG Schwerin, 31.05.2007 - 1 B 263/07
    Auszug aus BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
    b) den Beschluss zu 1 a) - 1 d) des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2007 - 1 B 263/07 -,.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG [Kammer], Beschl. v. 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01 - NJW 2001, 1411 u. v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 - NVwZ-RR 2007, 641 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen staatlichen Stellen, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für die Grundrechtsträger hinzuwirken (vgl. BVerfG , Beschl. v. 18.08.2000, a.a.O., v. 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, BVerfGK 8, 79 und v. 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, BVerfGK 11, 361).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, juris Rn. 15 f., vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 9, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 91 - Brokdorf.
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